Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BEA-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gebührenfreiheit
§ 11.Paragraph 11,
Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind von Amts wegen zu tragen.
Im RIS seit
09.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR40139037