Bundesrecht konsolidiert

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 1

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
    1. Ziffer eins
      über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG zu entscheiden;
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 ArbVG Lehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
    5. Ziffer 5
      bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (Paragraph 153, ArbVG);
    6. Ziffer 6
      bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (Paragraph 154, ArbVG);
    7. Ziffer 7
      bei Streitigkeiten nach Ziffer 6, unter den Voraussetzungen des Paragraph 155, ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
    8. Ziffer 8
      Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
    1. Ziffer eins
      zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Artikel römisch acht, Absatz 3, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,);
    2. Ziffer 2
      zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 5, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
  3. Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. Ziffer eins
      Heimarbeitstarife zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. Ziffer 3
      einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40234317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P1/NOR40234317

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