(2w)Absatz 2 w,§ 1 Abs. 3 bis 5, § 3 Abs. 1 Z 2a, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 4 samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 lit. a und c, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1, § 16 sowie § 18 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde. § 1 Abs. 2a, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft und ist nicht mehr auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. Juni 2025 entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 3 bis 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins und 4 samt Überschrift sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, Ziffer 2, Litera a und c, Paragraph 9, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, sowie Paragraph 18, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde. Paragraph eins, Absatz 2 a,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft und ist nicht mehr auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. Juni 2025 entstehen würde. Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, oder des § 1 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfüllt wurde.Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, oder des Paragraph eins, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, erfüllt wurde.
Für Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaften vor dem 1. Juli 2025 ist der Fünfjahreszeitraum gemäß § 1 Abs. 2a, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023 weiter anzuwenden. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. Juli 2025 erfolgten, sind bei Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, ist § 1 Abs. 3 Z 7 nicht anzuwenden. Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 gelten für Zwecke des § 1 Abs. 5 als Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBI. I Nr. 25/2025.Für Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaften vor dem 1. Juli 2025 ist der Fünfjahreszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, weiter anzuwenden. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. Juli 2025 erfolgten, sind bei Vorgängen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, ist Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, nicht anzuwenden. Erwerbsvorgänge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, gelten für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 5, als Vorgänge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBI. römisch eins Nr. 25 aus 2025,.