(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der elektronischen Abgabenerklärung (§ 10), Selbstberechnung (§ 11), Selbstberechnungserklärung (§ 12), Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 13), Datenaustausch mit der FMA (Abs. 2) sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen; soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren, die erforderlichen Daten und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, ist dazu Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der elektronischen Abgabenerklärung (Paragraph 10,), Selbstberechnung (Paragraph 11,), Selbstberechnungserklärung (Paragraph 12,), Entrichtung der Gerichtsgebühren (Paragraph 13,), Datenaustausch mit der FMA (Absatz 2,) sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen; soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren, die erforderlichen Daten und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, ist dazu Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen.