Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Mitteilungspflichten und Verordnungsermächtigung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß Paragraph 130, BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der elektronischen Abgabenerklärung (Paragraph 10,), Selbstberechnung (Paragraph 11,), Selbstberechnungserklärung (Paragraph 12,), Entrichtung der Gerichtsgebühren (Paragraph 13,), Datenaustausch mit der FMA (Absatz 2,) sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen; soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren, die erforderlichen Daten und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, ist dazu Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P16/NOR40273549

Navigation im Suchergebnis