Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Befugnis zur Selbstberechnung

Paragraph 11, (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12 bis 14 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen sowie von zusätzlichen oder nachträglichen Leistungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß Paragraph 12, beim Grundbuchsgericht vorzulegen. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

  1. Absatz 2Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich oder grob fahrlässig abgabenrechtliche Pflichten verletzt oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 verletzt.
    Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung (Absatz 3,) sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen.
  2. Absatz 3Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054038

Alte Dokumentnummer

N3199441113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P11/NOR12054038

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