(4)Absatz 4,Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.