Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Abgabenerklärung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (Paragraph 11,) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
  2. Absatz 2,Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. Tag des jenem Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen, in dem
    • Strichaufzählung
      für einen Erwerbsvorgang die Steuerschuld entstanden ist,
    • Strichaufzählung
      für einen Erwerbsvorgang, welcher nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 107, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 363 vom 18.12.2014 Seite 186, nachgewiesen werden, das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde,
    • Strichaufzählung
      für einen Erwerbsvorgang bei Anwendung einer Befreiungsbestimmung die Steuerschuld entstanden wäre,
    • Strichaufzählung
      die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
    • Strichaufzählung
      der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, oder
    • Strichaufzählung
      ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.
  3. Absatz 3,Die Abgabenerklärung ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) elektronisch zu übermitteln. Der Parteienvertreter kann sich für Erledigungen, die infolge einer durch ihn eingereichten Abgabenerklärung ergehen, auf eine Zustellungsbevollmächtigung berufen. Paragraph 103, Absatz 2, BAO in der geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in Paragraph 9, genannten Personen elektronisch übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273544

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P10/NOR40273544

Navigation im Suchergebnis