Bundesrecht konsolidiert

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Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

  § 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen

22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder

Feiertag

  1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und

     gleichwertiger Verwendungsgruppen

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und

     gleichwertiger Entlohnungsgruppen) .................     0,96 vH

  2. für Beamte der Verwendungsgruppe B

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ......     0,67 vH

  3. für Beamte der Verwendungsgruppe C

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ......     0,64 vH

  4. für Beamte der Verwendungsgruppe D

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ......     0,53 vH

  5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1

     (Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................     0,83 vH

  6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ...............     0,97 vH

  7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ...............     0,72 vH

  8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3

     (Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der

     Entlohnungsgruppe d) ...............................     0,53 vH

  9. für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2

     und k3) ............................................     0,87 vH

10. für Beamte der Verwendungsgruppe K4

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) .....     0,74 vH

11. für Beamte der Verwendungsgruppe K6

     (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) .....     0,62 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008637

Dokumentnummer

NOR12107244

Alte Dokumentnummer

N6199328181J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/306/P2/NOR12107244

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