Bestehende Verträge
§ 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen Bestimmungen ergibt, gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. Paragraph 36, Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen Bestimmungen ergibt, gelten die Paragraphen 17 bis 20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.