Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Verjährung

Paragraph 23, (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.

  1. Absatz 2,Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150950

Alte Dokumentnummer

N9198717766R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/296/P23/NOR12150950

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