ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (KFG 1967) und des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, in der jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen werden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (KFG 1967) und des Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Abschnitte II., III., V. und VI. dieses Hauptstücks sowie § 20 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden.Abschnitte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Hauptstücks sowie Paragraph 20, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden.