(1)Absatz eins,Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.