Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberflugsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberflugsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1987

Außerkrafttretensdatum

03.03.2014

Abkürzung

GÜV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:
    1. Litera a
      das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
    2. Litera b
      der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;
    3. Litera c
      welcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das Luftfahrzeug dient;
    4. Litera d
      der Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;
    5. Litera e
      der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
    6. Litera f
      der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
    7. Litera g
      der Zweck des Fluges;
    8. Litera h
      die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Polizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

10011648

Dokumentnummer

NOR12150735

Alte Dokumentnummer

N9198710056Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/249/P2/NOR12150735

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