Bundesrecht konsolidiert

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Phosphatgehalt – Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe § 2

Kurztitel

Phosphatgehalt – Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 239/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bestimmung des Phosphatgehaltes

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist nach dem Verfahren gemäß Anlage 3 oder nach einem dem Stand der Technik entsprechenden anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Absatz eins, oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010506

Dokumentnummer

NOR12134332

Alte Dokumentnummer

N8198711982L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/239/P2/NOR12134332

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