(2)Absatz 2,Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden.Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Absatz eins, oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden.