Die Republik Österreich und die Italienische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Benützung des Hafens von Triest seitens Österreichs zu erleichtern und auszubauen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Hafens von Triest für die Versorgung Österreichs,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die im österreichisch-italienischen Übereinkommen zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 *) sowie die im Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 **) enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1935*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1935,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1956**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,