Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1987

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.05.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Freier Transit

Ziffer eins Allen für Österreich bestimmten oder von dort kommenden Waren wird der freie Transit durch den Hafen von Triest gewährt, unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit.

Ziffer 2 Die für den freien Transit von Mineralöl und seinen Derivaten durch den Hafen von Triest notwendigen Konzessionen werden binnen der günstigsten Fristen und so langfristig wie rechtlich möglich erteilt.

Ziffer 3 Die Lager des für die Versorgung Österreichs bestimmten Mineralöls sind, soweit sie dieser Aufgabe dienen, von der Pflicht befreit, Mindestreserven zu bilden.

Ziffer 4 Die italienische Regierung wird geeignete Maßnahmen treffen, um die Zollabfertigung von für Österreich bestimmten und in Triest umgeschlagenem Mineralöl und seinen Derivaten im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150892

Alte Dokumentnummer

N9198714669L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/228/A1/NOR12150892

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