Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales verordnet: Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 34 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales verordnet: