DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REGIERUNG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN,
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen 1) sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates 2),
IN DER ERWÄGUNG, daß zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 1969 die Entschließung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen 3) angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokumentes zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
_____________________________
1) ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66.
2) ABl. Nr. L 173 vom 22. Juli 1968, S. 8.2) Amtsblatt Nummer L 173 vom 22. Juli 1968, Seite 8.
3) Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1969, S. 67. Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1971, S. 133.