Bundesrecht konsolidiert

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Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung Anl. 2

Kurztitel

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1987

Typ

Vertrag – Europ. Weltraumorg.

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ANLAGE B
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1 Beitragsschlüssel

  1. Litera a
    Die Teilnehmerstaaten kommen überein, zur Durchführung des Programms Beiträge nach folgendem vorläufigen Schlüssel zu leisten:

 

GESAMT-

BEITRAG

(MIO RE)

%

ÖSTERREICH

 

 

BELGIEN ………………………………………………………………….

4,693

3,61

DÄNEMARK ……………………………………………………………...

0,650

0,50

FRANKREICH ……………………………………………………………

16,000

12,31

DEUTSCHLAND …………………………………………………………

13,700

10,54

ITALIEN …………………………………………………………………..

35,000

26,92

NIEDERLANDE

 

 

NORWEGEN ………………………………………………………………

1,000

0,77

SPANIEN …………………………………………………………………..

10,400

8,00

SCHWEDEN ……………………………………………………………….

1,170

0,90

SCHWEIZ ………………………………………………………………….

3,000

2,31

VEREINIGTES KÖNIGREICH ……………………………………………

17,000

13,08

KANADA …………………………………………………………………..

 

 

NICHT GEDECKT

27,387

21,06

INSGESAMT ……………………………………………………………….

130,000

100

Dieser anfängliche Schlüssel gilt vorläufig, um die Beiträge für die Haushaltspläne 1986 und 1987 zu berechnen. Er wird durch berichtigte Schlüssel ersetzt, die jedes Jahr neu berechnet werden, um Veränderungen in der Verteilung der externen Programmarbeiten, Preiserhöhungen und Umrechnungskursänderungen Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, am Ende für das Gesamtprogramm (Phase 3) einen industriellen Rückflußkoeffizienten von 1 zu erreichen.
Die vorgenannten Beträge beruhen auf dem Preisstand von Mitte 1985, den Umrechnungskursen für 1986 und der am 1. Januar 1986 geltenden Haushaltsstruktur.
  1. Litera b
    Innerhalb des vorgenannten Finanzrahmens können von den gleichen Teilnehmerstaaten oder von Teilnehmerstaaten, die diese Erklärung später annehmen, weitere Mittel bereitgestellt werden.
  2. Litera c
    Die vorgenannten Beiträge sollen mindestens zu 75% zur Finanzierung externer Verträge dienen.

2 Vorläufiger Zahlungsplan

Der vorläufige Zahlungsplan sieht wie folgt aus:

Mio RE

1986

1987

1988

1989

1990

1991

4

17

28

29

27

25

3 Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009623

Dokumentnummer

NOR12121976

Alte Dokumentnummer

N7198711726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/139/ANL2/NOR12121976

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