Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien) Art. 4

Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1987

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Ziffer 3
    Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005628

Dokumentnummer

NOR12061895

Alte Dokumentnummer

N4198711700L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/124/A4/NOR12061895

Navigation im Suchergebnis