Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1987

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch drei

Einrichtung der Bundesministerien

1. Geschäftseinteilung

Paragraph 7, (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
  4. Absatz 5,Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Absatz eins und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen sowie von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Ziffer 8, des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Ziffer 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Ziffer 16, des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
  6. Absatz 7,Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien ist das Bundeshaushaltsgesetz, bis zu dessen Inkrafttreten der Artikel 5, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen anzuwenden.
  7. Absatz 8,Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Absatz 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Paragraph 15, Absatz eins, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94 aus 1945,) insoweit Ausnahmen von den Absatz eins bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Absatz eins bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
  10. Absatz 11,Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten betrauen.
  11. Absatz 12,Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

Anmerkung

Vgl. § 10 Abs. 5

Schlagworte

Organisationseinheit, innere Organisation, Schreibstelle, innere Gliederung, Aufbauorganisation, Ministerbüro, Eingangsstelle, Aufgabenverteilung, Geschäftsverteilung, Sicherheitswesen, Kabinett, Privatwirtschaftsverwaltung, Abgangsstelle, Kanzleistelle,

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011677

Alte Dokumentnummer

N11986184270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P7/NOR12011677

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