Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
21.02.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987
Abkürzung
BMG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 3. Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) Paragraph 3, Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 2,)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
Anmerkung
Vgl. Art. 20 Abs. 3 B-VG
Schlagworte
Auskunftspflicht, Zuständigkeit, Aufgaben,
Verwaltungsökonomie
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR12011673
Alte Dokumentnummer
N11986184230