§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1Paragraph 8 a, (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins
in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
an eine vom Bundesminister für Inneres bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7 Abs. 2.Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.Bei Verfügungen nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.In den Fällen des Absatz eins, hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Absatz 3, unverzüglich Folge zu leisten.
(5)Absatz 5,In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Absatz eins, Ziffer 2, abgestellt worden ist.
(6)Absatz 6,Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
(7)Absatz 7,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 6 mitzuwirken.