Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 8 a, (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
  2. Ziffer 2
    an eine vom Bundesminister für Inneres bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  1. Absatz 2,Bei Verfügungen nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
  3. Absatz 4,Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Absatz 3, unverzüglich Folge zu leisten.
  4. Absatz 5,In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Absatz eins, Ziffer 2, abgestellt worden ist.
  5. Absatz 6,Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
  6. Absatz 7,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 6 mitzuwirken.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062040

Alte Dokumentnummer

N4198810193A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P8a/NOR12062040

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