§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung. Paragraph 74, Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (Paragraph 18, AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.
(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 5) Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer 5,)