Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 6b

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 6 b,
  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als
    1. Ziffer eins
      Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder
    2. Ziffer 2
      Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 58, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder
    4. Ziffer 4
      Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder
    5. Ziffer 5
      sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,
    versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Ziffer eins bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Absatz eins, zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Absatz 3, ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Von Wehrpflichtigen nach Absatz 3, ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Präsenzdienstleister

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P6b/NOR40211679

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