Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch zehn

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.
  3. Absatz 3,Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Absatz eins und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Absatz eins, nach Paragraph 60,, im Falle des Absatz 2, nach Paragraph 61, bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061682

Alte Dokumentnummer

N41986104953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P58/NOR12061682

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