Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 52

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) ihres Amtes zu entheben.

Schlagworte

Amtsenthebung

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40270925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P52/NOR40270925

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