Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 37c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37c

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 c, (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

  1. Ziffer eins
    In Angelegenheiten der Erbringung der im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Naturalleistungen,
  2. Ziffer 2
    in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach Paragraph 38,,
  3. Ziffer 3
    in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
  4. Ziffer 4
    bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.
  1. Absatz 2,Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten nach Absatz eins, vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
  2. Absatz 3,1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat dem Vertrauensmann insbesondere
    1. Litera a
      die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Absatz eins und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,
    2. Litera b
      die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,
    3. Litera c
      beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie
    4. Litera d
      die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
    5. Ziffer 2
      Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Absatz eins, 2 und 6) reisen. Paragraph 31, Absatz 8, ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung des Vertrauensmannes vorzubringen.
  5. Absatz 6,Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch den Vertrauensmann vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. Paragraph 10, AVG 1950 und Paragraph 72, sind anzuwenden.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062064

Alte Dokumentnummer

N4198810217A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P37c/NOR12062064

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