Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 2a

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Zivildienstserviceagentur

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.
  3. Absatz 3,An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P2a/NOR40154819

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