Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 23c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23c

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 23 c,
  1. Absatz eins,Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
    2. Ziffer 2
      sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie
    3. Ziffer 3
      sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P23c/NOR40122090

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