(4)Absatz 4,Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Absatz 5, anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.