Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 10, (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 4,) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, zu verfügen.

  1. Absatz 2,Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
    1. Ziffer eins
      den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und
    2. Ziffer 2
      zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden
    kann.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062041

Alte Dokumentnummer

N4198810194A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P10/NOR12062041

Navigation im Suchergebnis