Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 14/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 18. November 1986, die Wortfolge „Alte Post,'' in Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Koblach (Bezirk Feldkirch, Vorarlberg) vom 28. September 1982, durch welche, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstigen Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 14/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 18. November 1986, die Wortfolge „Alte Post,'' in Ziffer 2, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Koblach (Bezirk Feldkirch, Vorarlberg) vom 28. September 1982, durch welche, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstigen Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.