Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 6/86-9, V 7/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 6. November 1986, die Z 5 im § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz) vom 19. Mai 1983, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 6/86-9, römisch fünf 7/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 6. November 1986, die Ziffer 5, im Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz) vom 19. Mai 1983, mit welcher auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.