Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 30, 31, 32/86-10, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 7. November 1986, die Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 30, 31, 32/86-10, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 7. November 1986, die Ziffer 2, des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.