(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 250/2013)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 250 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.5]:
Katar, Singapur, St. Lucia
Algerien:
Vorbehalt:
Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.
Äthiopien:
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.
Brasilien:
Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.Den in Artikel 16, Absatz 2, vorgesehenen Vorbehalt.
Bulgarien:
Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 270 aus 1996,)
Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1:
Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.
CHILE
Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Artikel 12, angeführten, verbietet.
China:
Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, gebunden erachtet.
Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Dominica
Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Artikel 12, angeführten, verbietet.
EL SALVADOR
El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens.
Frankreich:
Erklärungen:
Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.
Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6, beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.
Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.Was die Anwendung von Artikel 9, betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.
Indien:
Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.Erachtet sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.
Iran:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.
Jugoslawien:
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Artikel 9, des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.
Erklärung:
Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Artikel 9, des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.
KENIA
Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Kolumbien:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Artikel 16, Absatz eins, gebunden.
Demokratische Volksrepublik Korea:
Vorbehalte:
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, gebunden.
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, gebunden.
Kuba:
Vorbehalt:
Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.Kuba erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 2,, dass es sich durch Absatz eins, des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 16, Absatz eins, des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Libanon:
Erklärung:
Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Artikel 13, haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.
Liechtenstein:
Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.Interpretative Erklärung, daß es Artikel 4, dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.
MALAWI
Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.Obgleich Malawi die Bestimmungen des Artikel 16, annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.
Malaysia:
Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.
Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.Die Regierung von Malaysia versteht Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.
(a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;(a) Nach Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;
(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen. (b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.
Mexiko:
In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.
Moldau:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.
Mosambik:
Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.
NEUSEELAND
Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.
Niederlande:
„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“
„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“
Portugal
Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Russische Föderation
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, zurückzieht.
Saudi-Arabien
Gemäß Art. 16 Abs. 2Gemäß Artikel 16, Absatz 2
SCHWEIZ
Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.Die Schweiz legt Artikel 4, des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.
Sowjetunion:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz eins, zurückzieht.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verurteilt den internationalen Terrorismus, der das Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit darstellt und die internationale Lage destabilisiert, ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung für terroristische Handlungen herangezogen werden. Dementsprechend ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens stehenden Art und Weise zur Anwendung kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Akte von Geiselnahme als Ausdruck des internationalen Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von Tatverdächtigen.
Thailand:
Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Tschechoslowakei:
Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sich durch die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfenden oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.
Tunesien:
Vorbehalt:
Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Türkei
Gemäß Art. 16 Abs. 2Gemäß Artikel 16, Absatz 2
Ukraine:
Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.
Ungarn:
Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit einverstanden erklärt haben.
Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.
Venezuela
Gemäß Art. 16 Abs. 2Gemäß Artikel 16, Absatz 2
Vereinigten Königreich
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Weißrußland:
Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.