(3)Absatz 3,Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Absatz eins, genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.