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Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung § 4

Kurztitel

Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 589/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 528/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuxAnrVO

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studien am luxemburgischen „Institut Superieur de Technologie“

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“:

Österreichische Studienrichtungen:

Section de genie civil

Bauingenieurwesen

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

Section de mecanique

Maschinenbau

Section d'electrotechnique

Elektrotechnik

Section de l'informatique appliquee

Informatik

  1. Absatz 2,In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen:
    1. Ziffer eins
      Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden:

Mathematik ............................................................

8-10

  1. Ziffer 2
    Maschinenbau:

Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern:

Zahl der Semesterwochenstunden

Mathematik ............................................................

2-7

Darstellende Geometrie .........................................

9

Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1990,)
  1. Ziffer 4
    Informatik:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden

Algebra ..................................................................

14

Über alle in den Ziffer eins bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.
  1. Absatz 3,Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Absatz eins, genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.
  2. Absatz 4,Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid
    1. Litera a
      die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz eins, festzustellen;
    2. Litera b
      die Art und den Umfang der gemäß Absatz 2, zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie eine angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen; diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu enden;
    3. Litera c
      die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz 3, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Gesetzesnummer

10009598

Dokumentnummer

NOR12121805

Alte Dokumentnummer

N7198612315L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/589/P4/NOR12121805

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