Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kolumbien Art. 1

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kolumbien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Teil römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Kolumbien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
    1. Litera a
      Die Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
    2. Litera b
      Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
    Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf den Artikel römisch drei, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf den Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Kolumbien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Kolumbien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
    2. Litera b
      In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch sieben Absatz 4, Litera d und Artikel römisch zehn Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Kolumbien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil römisch zwei

Liste der Zollzugeständnisse

  1. Ziffer 3
    Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Kolumbiens.
  2. Ziffer 4
    1. Litera a
      In den Fällen, in denen Artikel römisch zwei, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
    2. Litera b
      Betreffend die Bezugnahme in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil römisch drei

Schlußbestimmungen

  1. Ziffer 5
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Kolumbien bis 1. Dezember 1980 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  1. Ziffer 6
    Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner
Unterzeichnung durch Kolumbien in Kraft.
  1. Ziffer 7
    Nachdem Kolumbien nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel römisch 26 in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels römisch 32 , Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel römisch 26 , Absatz 4 angesehen.
  2. Ziffer 8
    Kolumbien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  1. Ziffer 9
    Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Kolumbien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
  1. Ziffer 10
    Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

Gesetzesnummer

20004960

Dokumentnummer

NOR40081567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/520/A1/NOR40081567

Navigation im Suchergebnis