Bundesrecht konsolidiert

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Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter) Art. 1

Kurztitel

Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 487/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.

Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009596

Dokumentnummer

NOR12121708

Alte Dokumentnummer

N7198612140L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/487/A1/NOR12121708

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