Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 9

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG

Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, darf zeitweise schulstufen- oder schulartübergreifend unterrichtet werden.
  3. Absatz eins b,Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen. Für den Orientierungsunterricht können eigene, auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartübergreifende Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn.
  4. Absatz 2,In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Absatz 3, sinngemäß.
  5. Absatz 3,In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  6. Absatz 4,Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 5,Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2, und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Klassenbildung

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40270629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P9/NOR40270629

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