(1b)Absatz eins b,Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen. Für den Orientierungsunterricht können eigene, auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartübergreifende Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn.Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen. Für den Orientierungsunterricht können eigene, auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartübergreifende Gruppen (Orientierungsklassen) eingerichtet werden; sie sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn.