Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter

Paragraph 77,

Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, der zuständige Bundesminister haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen. Als solche kommen insbesondere in Betracht:

  1. Litera a
    Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (Paragraph 22,) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind; Gesundheitsblätter;
  2. Litera b
    Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
  3. Litera c
    Prüfungsprotokoll über die Durchführung von Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,), Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8), Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,), Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,), Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,), Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen (Paragraphen 34 bis 41) und Externistenprüfungen (Paragraph 42,), Prüfungen im Provisorialverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5); in den Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40150928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P77/NOR40150928

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