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Schulunterrichtsgesetz § 74
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 73 am 30.08.2026
§ 75 am 30.08.2026
Alle Fassungen
§ 74 heute
§ 74 gültig ab 01.08.1992
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 455/1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Fristberechnung
§ 74.
Paragraph 74,
(1)
Absatz eins,
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)
Absatz 2,
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3)
Absatz 3,
Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4)
Absatz 4,
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5)
Absatz 5,
Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6)
Absatz 6,
Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12124161
Alte Dokumentnummer
N7199222628J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P74/NOR12124161
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