Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 74

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Fristberechnung

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. Absatz 3,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  4. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. Absatz 6,Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124161

Alte Dokumentnummer

N7199222628J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P74/NOR12124161

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