Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 73, (1) In den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

  1. Absatz 2,Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
  2. Absatz 3,Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121798

Alte Dokumentnummer

N7198612301L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P73/NOR12121798

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