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Schulunterrichtsgesetz § 66
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.06.2018
§ 65a am 14.06.2018
§ 66b am 14.06.2018
Alle Fassungen
§ 66 heute
§ 66 gültig ab 01.09.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 66 gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
§ 66 gültig von 10.07.2014 bis 14.06.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
§ 66 gültig von 15.02.2012 bis 09.07.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
§ 66 gültig von 13.07.2001 bis 14.02.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
§ 66 gültig von 10.01.1998 bis 12.07.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
§ 66 gültig von 22.07.1995 bis 09.01.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
§ 66 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 48/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
10.07.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2018
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
15. ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66.
Paragraph 66,
(1)
Absatz eins,
Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2)
Absatz 2,
Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3)
Absatz 3,
Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4)
Absatz 4,
Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Schlagworte
Klassenforum
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40163297
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P66/NOR40163297
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