Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Elternvereine

Paragraph 63, (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

  1. Absatz 2,Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)
  3. Absatz 4,Die Rechte gemäß den Absatz eins bis 3 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Polytechnischen Lehrgang bezieht.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126609

Alte Dokumentnummer

N7199660455J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P63/NOR12126609

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