Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph 62, (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins,) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.

  1. Absatz 2,Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121792

Alte Dokumentnummer

N7198612289L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P62/NOR12121792

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