Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 61, (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,).

Diese haben folgende Rechte:

  1. Ziffer eins
    Mitwirkungsrechte:
    1. Litera a
      das Recht auf Anhörung,
    2. Litera b
      das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
    3. Litera c
      das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
    4. Litera d
      das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
    5. Litera e
      das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
  2. Ziffer 2
    Mitbestimmungsrechte:
    1. Litera a
      das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
    2. Litera b
      das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
  1. Absatz 3,Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121791

Alte Dokumentnummer

N7198612288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P61/NOR12121791

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