Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schülervertreter; Versammlung der

Schülervertreter

Paragraph 59, (1) Zur Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und zur Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.

  1. Absatz 2,Schülervertreter im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
    2. Ziffer 2
      die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
    3. Ziffer 3
      die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
    4. Ziffer 4
      die Schulsprecher an Polytechnischen Lehrgängen, nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
  2. Absatz 3,Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
  3. Absatz 4,Die Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und die Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) auszuüben.
  4. Absatz 5,Die im Absatz 2, genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (Paragraph 58, Absatz 2,) und der Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124168

Alte Dokumentnummer

N7199222635J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P59/NOR12124168

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