Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schülermitverwaltung

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25 und Paragraph 31 b, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
      5. Litera e
        das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
      6. Litera f
        das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, Absatz 2,,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

    Die in Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.

  3. Absatz 3,Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
  4. Absatz 4,Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Absatz 3,) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
  5. Absatz 5,Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P58/NOR40212107

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