(7)Absatz 7In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) festzulegen.In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst Anmerkung, jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) festzulegen.