Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufnahmsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
  2. Absatz 2,Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (Paragraph 4, Absatz eins,), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  6. Absatz 6,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
  7. Absatz 7,Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985, Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P5/NOR40074686

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