Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
    1. Litera a
      bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
    2. Litera b
      bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Absatz 4,),
    3. Litera c
      bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 11, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
  3. Absatz 3Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
  4. Absatz 4Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß Paragraph 26 c, sein.
  5. Absatz 5Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
  6. Absatz 6Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze Paragraph 9,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
  7. Absatz 7Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
    1. Litera a
      bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
    2. Litera b
      bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P45/NOR40136239

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